Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.3 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung nach BGE 119 V 468 (vgl. Replik S. 4), worin die Frage offen gelassen wurde, ob unter Umständen der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung der Vorrang zukomme (a.a.O. E. 3d S. 473), erweist sich als überholt. Zudem leidet der Beschwerdeführer an diversen nicht-unfallkausalen Beschwerden (vgl. VB 5 S. 20), welche die Invalidenversicherung als finale Versicherung im Unterschied zur Unfallversicherung unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2021 vom 27. April 2021 E. 6 mit Hinweisen).