Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweiligen anderen Versicherers begnügen; allerdings sind bereits abgeschlossene Invaliditätsbemessungen auch nicht gänzlich ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1 f. S. 553 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).