6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf eine Invalidenrente geltend und führt aus, die Invaliditätsbemessung, welche die IV-Stelle Aargau vorgenommen habe, könne "tel-quel" übernommen werden (Beschwerde S. 8 f.). Grundsätzlich dürften "rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen wie in casu nicht unbeachtet bleiben" (Replik S. 4).