Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich diesbezüglich demnach ohne Weiteres als ausreichend. Folglich ist gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. D. spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem hinsichtlich der Unfallfolgen kein nennenswerter Behandlungserfolg mehr zu erwarten war, beim Beschwerdeführer – rein unfallkausal betrachtet – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. VB 5 S. 23).