5.2.3. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bringt der Beschwerdeführer einzig vor, die Beschwerdegegnerin habe diese nicht "geprüft" (vgl. Beschwerde S. 9). Dies erweist sich als aktenwidrig: Dr. med. D. äusserte sich eingehend und nachvollziehbar zur Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der unfallkausalen Beschwerden (vgl. VB 5 S. 22). -8-