eine anderslautende fachärztliche Beurteilung liegt sodann nicht vor. Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht davon aus, dass spätestens zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 25. Mai 2020 der Endzustand erreicht worden und nicht mehr mit einer namhaften Besserung zu rechnen gewesen sei. Damit erweist sich der auf diesen Zeitpunkt hin verfügte Fallabschluss als rechtens.