Auf therapeutischer Ebene sei es aber sicher sinnvoll, wenn sich der Beschwerdeführer weiterhin körperlich regelmässig konditioniere (VB 5 S. 22). Diese Beurteilung findet auch eine Stütze in den weiteren medizinischen Berichten (vgl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung des Gutachtens der E. vom 12. August 2020 zuhanden der IV-Stelle, "Dokument 1.1" S. 6 [VB 2]; vgl. auch VB 3 S. 4; A53 S. 9 [vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eingereichte Chirurgisch-ver- sicherungsmedizinische Beurteilung vom 5. Oktober 2020]; M16); eine anderslautende fachärztliche Beurteilung liegt sodann nicht vor.