Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 den Erlass einer Zwischenverfügung (VB A53). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 an der Begutachtung durch die C. GmbH, Dr. med. D., fest (VB A54). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Demnach erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin seine Vorschläge im Sinne einer "Konsensorientierung" ignoriert habe, zum einen als unzutreffend, zum anderen ist diese im Beschwerdeverfahren vorgebrachte formelle Rüge nach -7-