Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2020 mit, sie beabsichtige, bei Dr. med. D. eine orthopädische Begutachtung durchführen zu lassen (VB A44), woraufhin der Beschwerdeführer am 27. August 2020 Ablehnungsgründe gegenüber Dr. med. D. geltend machte, insbesondere da dieser "versicherungslastig" sei. Es sei ein Einigungsverfahren durchzuführen (VB A48). Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben vom 21. September 2020 darauf hin, dass keine triftigen Einwendungen geltend gemacht worden seien und damit das Einigungsverfahren entfalle (VB A49). Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 den Erlass einer Zwischenverfügung (VB A53).