2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des orthopädischen Gutachtens vom 28. April 2021 von Dr. med. D. fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 5 S. 3 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. VB 5 S. 10 f.) untersucht. Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge -6-