Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metzger in der Fleischverarbeitung handle es sich gemäss den Angaben des Versicherten um eine zumindest intermittierend körperlich schwere Arbeit, die somit nicht an die objektivierbaren Einschränkungen am Bewegungsapparat des Beschwerdeführers angepasst wirke. Entsprechend sei "pauschal" von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bereits vor dem Ereignis vom 14. Dezember 2018 hätten vergleichbare Verhältnisse bestanden. Dass der Versicherte noch bis im Frühjahr 2018 im Teilzeitpensum an diesem Arbeitsplatz weitergearbeitet habe, sei wohl zu wesentlichen Teilen einer überdurchschnittlichen Eigenmotivation zuzuschreiben (VB 5 S. 22).