Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A81) zu Recht den Fallabschluss per 25. Mai 2020 vorgenommen, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und diesem (bloss) eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen hat.