Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- Zudem beantragte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Beschwerde S. 2). 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 17. Februar 2022 im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. Mit Duplik vom 10. März 2022 bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung. 2.4. Mit Eingabe vom 25. März 2022 hielt der Beschwerdeführer wiederum an den gestellten Rechtsbegehren fest.