1.2. Gemäss den – angesichts der aktenkundigen medizinischen Berichte ohne Weiteres einleuchtenden – Ausführungen von med. pract. B. sind demnach für eine zuverlässige Beurteilung des aus dem Unfall vom 25. August 2017 resultierenden Integritätsschadens weitere Untersuchungen notwendig. Dies anerkannte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 auch die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist daher – den übereinstimmenden (Eventual-)Anträgen der Parteien entsprechend – dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch des