"aktuell" liege eine 100%ige unfallkausale Arbeitsunfähigkeit vor (VB 468). Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte führte er am 4. Januar 2022 (auf Anfrage der Beschwerdegegnerin) weiter aus, eine unfallbedingte Behandlung sei weiterhin notwendig, und bestätigte die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 478). Am 13. Januar 2022 äusserte er sich sodann dahingehend, dass er ohne erneute radiologische und klinische Untersuchung keine Stellungnahme dazu abgeben könne, ob sich betreffend seine Schätzung des Integritätsschadens vom 30. Juni 2021 etwas geändert habe (VB 481/2).