Nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids unterbreitete die Beschwerdegegnerin med. pract. B. die seit dessen Untersuchung vom 30. Juni 2021 eingegangenen medizinischen Unterlagen zur Stellungnahme. Dieser führte am 8. Dezember 2021 aus, die aktuell geltend gemachten Beschwerden seien mindestens teilweise auf das Unfallereignis zurückzuführen; "aktuell" liege eine 100%ige unfallkausale Arbeitsunfähigkeit vor (VB 468).