1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung durch med. pract. B., Facharzt für Chirurgie, vom 30. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB 407]) davon aus, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und die verbleibenden Folgen des Unfalls vom 25. August 2017 in Form einer schweren posttraumatischen Gonarthrose rechts und einer minimalen beginnenden Sprunggelenksarthrose rechts eine Integritätseinbusse von 30 % bedeuteten (VB 408). Sie sprach dem Beschwerdeführer daher eine Integritätsentschädigung in entsprechender Höhe zu (VB 456/5 f.; vgl. auch die Verfügung vom 26. Juli 2021 [VB 421]).