2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Sachverhalt weiter, mittels medizinischen Gutachtens, abzuklären; alsdann sei neu über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu entscheiden. 2. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung mittels Gutachtens und Neuentscheidung zurückzuweisen,