5. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wurde die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradermittlung (VB 75 S. 1 f.) vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren des Beschwerdeführers folglich mit Verfügung vom 19. November 2021 (VB 75) zu Recht abgewiesen. - 10 - 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.