Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das ZIMB-Gutachten vom 6. Juli 2021 ist demnach in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen, die auch in der Vergangenheit nie wesentlich, länger dauernd, höhergradig eingeschränkt war (VB 63.1 S. 12).