4.3.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 9 f.) und entgegen dem psychiatrischen Gutachter (VB 63.4 S. 10) eine (gute) Therapierbarkeit einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis eine funktionelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, nicht per se ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Therapierbarkeit ist als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung mit einzubeziehen (vgl. -9-