4.3.4. Der psychiatrische Gutachter habe des Weiteren die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren nicht benannt und habe damit die nachfolgend von der Rechtsprechung erforderlichen medizinischen Diskussionen gar nicht rechtsgenüglich abklären können. Es fehle im Gutachten damit an der bundesgerichtlich vorgeschriebenen Auseinandersetzung zum verselbstständigten Gesundheitsschaden bei invaliditätsfremden Faktoren (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).