Vorbringens des Beschwerdeführers festgehalten, dieses könne durch die Erfragungen insbesondere im internistischen und auch im psychiatrischen Teilgutachten widerlegt werden. Der Beschwerdeführer lebe zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern und habe durchaus soziale Kontakte angegeben, auch wenn diese reduziert seien. Zudem habe der Beschwerdeführer explizit angegeben, dass er sich nicht einsam fühle (VB 73 S. 2).