des Bundesgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wäre. Diese stimmt zudem im Wesentlichen mit der aktenkundigen Einschätzung von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, überein (VB 42 S. 16 f.; 63.4 S. 12), der im Auftrag der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers am 27. November 2020 ein psychiatrisches Gutachten erstattet hatte.