Zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers und dessen Verhalten in der Untersuchungssituation habe eine Diskrepanz bestanden. Bei der Begutachtung hätten sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die – insbesondere in ihrer Gesamtschau – zu dem "Urteil" führen würden, dass der Beschwerdeführer mindestens verdeutliche, wenn nicht sogar aggraviere (VB 63.4 S. 11). Zusammenfassend sei der psychiatrische Gutachter -7-