Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er an einer depressiven Symptomatik erkrankt sei. Diese angegebene Symptomatik hätte in der Untersuchungssituation durch den Referenten so jedoch nicht objektiviert werden können (VB 63.4 S. 8). Es hätten sich Inkonsistenzen gefunden und die gemachten Angaben des Beschwerdeführers seien nicht plausibel gewesen. Zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers und dessen Verhalten in der Untersuchungssituation habe eine Diskrepanz bestanden.