Die ZIMB-Gutachter kamen in Kenntnis der Vorakten sowie der erfolgten Bildgebungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu ihrer nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung (vgl. E. 4.2. hiervor). Der psychiatrische Gutachter hielt sodann fest, beim Beschwerdeführer sei eine depressive Störung in Betracht zu ziehen gewesen. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er an einer depressiven Symptomatik erkrankt sei.