Dies wurde im ZIMB-Gutachten vorgenommen. Dem psychiatrischen Gutachter waren die Berichte des behandelnden Psychiaters bekannt, ebenso wie die Frequenz der psychiatrischen Konsultationen. Zudem setzte er sich explizit mit den Ausführungen des behandelnden Psychiaters auseinander (VB 63.4 S. 1 i.V.m. 63.2 S. 2 f.; 63.4 S. 3; 64.3 S. 7 f.). Auch in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 wurde festgehalten, das Gutachten sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 12. April 2021 habe den Gutachtern vorgelegen, enthalte aber keine wesentlich neueren Angaben gegenüber dessen früheren Berichten (VB 73 S. 1).