Folglich sind die Schlussfolgerungen konsensuell mit den beteiligten Gutachtern erarbeitet worden und die Unterzeichnenden haben sich damit einverstanden erklärt (vgl. VB 63.1 S. 13). Ausserdem enthält das Gutachten eine in Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten erstellte interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit, in welcher die Einschränkungen aus den einzelnen Fachgebieten nachvollziehbar berücksichtigt wurden, aber auch explizit eine polydisziplinäre Schlussfolgerung der Gesamtarbeitsfähigkeit festgehalten wurde (VB 63.1 S. 12).