Gemäss ZIMB-Gutachten findet jeweils an den Untersuchungstagen ein direkter Austausch zwischen den involvierten Gutachtern statt. Dies sei die zentrale Konsensfindung der Gutachter (VB 63.1 S. 13). Folglich sind die Schlussfolgerungen konsensuell mit den beteiligten Gutachtern erarbeitet worden und die Unterzeichnenden haben sich damit einverstanden erklärt (vgl. VB 63.1 S. 13).