4.3. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das ZIMB-Gutachten, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, werde den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten aus verschiedenen Gründen nicht gerecht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (vgl. Beschwerde S. 5 ff.):