2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt. -3- 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: