4.3. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzuhalten, dass selbst wenn dieses zugunsten der Beschwerdeführerin auf Fr. 78'730.30 (Beschwerde S. 4 ff.) festgesetzt würde, ab Juni 2019 kein rentenbegründender (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) IV-Grad mehr erreicht würde ([Fr. 78'730.00 - Fr. 55'249.00] / Fr. 78'730.00 x 100 = IV-Grad von 30 %). Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Rente folglich zur Recht per 31. August 2019 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristet. Die angefochtene Verfügung vom 4. November 2021 erweist sich damit als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.