Weitere Gründe für einen Abzug sind sodann keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Damit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Tabellenlohnabzug gewährt und ab Juni 2019 (Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit [VB 114 S. 12]) auf ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 55'249.00 abgestellt hat.