Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde überdies bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung (mit dem für eine angepasste Tätigkeit definierten Zumutbarkeitsprofil) (VB 114 S. 12) sowie mit dem Abstellen auf den Tabellenlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen, weshalb diese nicht zu einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn führen können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.5). Dass der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Verweistätigkeiten zumutbar sind (VB 114 S. 12), begründet ebenfalls keinen Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug, zumal das Kom-