teil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, erfordern zudem weder ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2) noch eingehende Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3 mit Hinweisen), weshalb es unerheblich ist, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung und keine Berufserfahrung in einer angepassten Tätigkeit vorzuweisen hat.