4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet indes, bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (per Juni 2019) sei das Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch bemessen worden. Hätte sie den Unfall nicht erlitten, hätte sie die Stelle gewechselt und würde bei der neuen Arbeitgeberin mehr als bei der letzten verdienen (Beschwerde S. 4 ff.). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei sie sodann ausserstande, in einer angepassten Tätigkeit ein Salär in Höhe des Medianlohnes für eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 gemäss der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu erzielen.