19. August 2017 von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegemitarbeiterin auszugehen (VB 114 S. 11 f.). Seit Juni 2019 bestehe in einer angepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit Verrichtungen unter Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne längeres Stehen und Gehen sowie ohne die Einnahme kniender und kauernder Positionen eine volle "Arbeits- und Leistungsfähigkeit" (VB 114 S. 12).