3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2021 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (allgemeininternistisch-psychiatrisch-orthopädisch-otorhi- nolaryngologische) Gutachten der ABI vom 30. August 2021. Die ABI-Gut- achter diagnostizierten darin – nebst verschiedenen Gesundheitsstörungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – die Arbeitsfähigkeit einschränkende chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 T93.2/Z98.8) (VB 114 S. 10). Sowohl aus allgemeininternistischer wie auch aus otorhinolaryngologischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (VB 114 S. 11).