1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 befristeten ganzen Rente im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin – nach einer zunächst gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nach dem Unfall vom 19. August 2017 – seit Juni 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 9 % unter dem Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 124 S. 4 ff.).