"1. Die Verfügung vom 4. November 2021 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin ab August 2018 eine ganze Rente sowie ab September 2019 eine Viertelrente zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin." Zudem beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts in einem hängigen Verfahren, in dem "eine Praxisänderung mit Bezug auf das Weissenstein-Gutachten" zu beurteilen sei. 2.2. Mit Verfügung vom 29. November 2021 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen.