Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.519 / mw / ce Art. 106 Urteil vom 18. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Christian Haag, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. November 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1984 geborene Beschwerdeführerin meldete sich wegen der Folgen eines am 19. August 2017 erlittenen Unfalls am 14. Februar 2018 zum Be- zug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin zog in der Folge die Akten des zuständigen Unfallversicherers bei und traf eigene erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Beschwerdefüh- rerin polydisziplinär begutachten liess (Gutachten des Ärztliches Begutach- tungsinstitut GmbH [ABI] vom 30. August 2021). In Bestätigung ihres Vor- bescheids vom 8. September 2021 sprach sie der Beschwerdeführerin schliesslich mit Verfügung vom 4. November 2021 ab 1. August 2018 eine bis 31. August 2019 befristete ganze Rente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 4. November 2021 erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 25. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 4. November 2021 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin ab August 2018 eine ganze Rente sowie ab September 2019 eine Viertelrente zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulas- ten der Beschwerdegegnerin." Zudem beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts in einem hängigen Verfahren, in dem "eine Pra- xisänderung mit Bezug auf das Weissenstein-Gutachten" zu beurteilen sei. 2.2. Mit Verfügung vom 29. November 2021 wurde das Sistierungsgesuch ab- gewiesen. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrich- tung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 teilte diese ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 befristeten ganzen Rente im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin – nach einer zunächst gänzlichen Arbeitsun- fähigkeit in jeglicher Tätigkeit nach dem Unfall vom 19. August 2017 – seit Juni 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 9 % unter dem Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 124 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Vergleichseinkommen falsch festge- setzt. Bei korrekter Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiere (ab Juni 2019) ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, weshalb sie ab September 2019 noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Be- schwerde S. 3 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 4. November 2021 zu Recht (nur) eine bis 31. August 2019 befristete Rente zugesprochen hat (VB 124). 2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; 129 V 354 E. 1 S. 365 mit Hinwei- sen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung an- wendbar. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2021 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das po- lydisziplinäre (allgemeininternistisch-psychiatrisch-orthopädisch-otorhi- nolaryngologische) Gutachten der ABI vom 30. August 2021. Die ABI-Gut- achter diagnostizierten darin – nebst verschiedenen Gesundheitsstörungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – die Arbeitsfähigkeit einschränkende chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 T93.2/Z98.8) (VB 114 S. 10). Sowohl aus allgemeininternistischer wie auch aus otorhinolaryngologischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit (VB 114 S. 11). Aus orthopädischer Sicht sei seit dem -4- 19. August 2017 von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegemitarbeiterin auszugehen (VB 114 S. 11 f.). Seit Juni 2019 bestehe in einer angepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit Verrichtungen unter Wechselbelas- tung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne längeres Ste- hen und Gehen sowie ohne die Einnahme kniender und kauernder Positi- onen eine volle "Arbeits- und Leistungsfähigkeit" (VB 114 S. 12). 3.2. Das ABI-Gutachten vom 30. August 2021 ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 114 S. 17 f.), gibt die subjektiven An- gaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 114 S. 23; S. 28 ff.; S. 39 ff.; S. 50 f.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der be- teiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 114 S. 24; S. 32 ff.; S. 42 ff.; S. 51 f.), und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizini- schen Akten auseinander (vgl. VB 114 S. 10 ff.; S. 24 ff.; S. 33 ff.; S. 44 ff.; S. 52 ff.). Die gutachterliche Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge und der medizinischen Situation ist nachvollziehbar und die Ein- schätzung der Gutachter in ihrer Gesamtheit überzeugend (zum Beweis- wert medizinischer Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Dass auf die Beurteilung der ABI-Gutachter abgestellt werden kann, ist denn – zu Recht – auch unbestritten. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet indes, bei der Ermittlung des Invali- ditätsgrades (per Juni 2019) sei das Valideneinkommen zu tief und das In- valideneinkommen zu hoch bemessen worden. Hätte sie den Unfall nicht erlitten, hätte sie die Stelle gewechselt und würde bei der neuen Arbeitge- berin mehr als bei der letzten verdienen (Beschwerde S. 4 ff.). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei sie sodann ausserstande, in einer angepassten Tätigkeit ein Salär in Höhe des Medianlohnes für eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 gemäss der Tabelle TA1 der Lohnstruk- turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu erzielen. Das Invali- deneinkommen sei daher basierend auf dem Bruttojahreslohn für Hilfsar- beitskräfte gemäss dem untersten Quartil Q1 der LSE und unter Berück- sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von mindestens 10 % zu bemes- sen (Beschwerde S. 3 und S. 6 ff.). 4.2. 4.2.1. Gemäss BGE 148 V 174 besteht vorderhand kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte -5- grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (E. 9.2.3 und 9.2.4). 4.2.2. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist sodann rechtsprechungs- gemäss zu gewähren, wenn aufgrund der persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Al- ter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) davon auszugehen ist, dass die versicherte Person wegen eines oder meh- rerer dieser Merkmale ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Mit Blick darauf, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgegliche- nen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. statt vieler Ur- teil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2) und die Beschwerdeführerin im Juni 2019 erst gut 34 Jahre alt war, hat das Alter im vorliegenden Fall keine lohnsenkende Wirkung. Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt des Weiteren im privaten Sektor ab, je niedriger das An- forderungsprofil ist, weshalb mit Blick auf den unbestrittenermassen mass- gebenden Tabellenlohn für eine Tätigkeit des Kompetenzniveaus 1 einer langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das ange- wandte Kompetenzniveau 1 bezieht, erfordern zudem weder ein besonde- res Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2) noch eingehende Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3 mit Hinwei- sen), weshalb es unerheblich ist, dass die Beschwerdeführerin keine Be- rufsausbildung und keine Berufserfahrung in einer angepassten Tätigkeit vorzuweisen hat. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde überdies bereits bei der Ar- beitsfähigkeitseinschätzung (mit dem für eine angepasste Tätigkeit defi- nierten Zumutbarkeitsprofil) (VB 114 S. 12) sowie mit dem Abstellen auf den Tabellenlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 Rechnung ge- tragen, weshalb diese nicht zu einem zusätzlichen Abzug vom Tabellen- lohn führen können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.5). Dass der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Verweistätigkeiten zumutbar sind (VB 114 S. 12), begründet eben- falls keinen Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug, zumal das Kom- petenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2), womit von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. -6- Weitere Gründe für einen Abzug sind sodann keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Damit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Tabellenlohnabzug gewährt und ab Juni 2019 (Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä- tigkeit [VB 114 S. 12]) auf ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 55'249.00 abgestellt hat. 4.3. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzuhalten, dass selbst wenn die- ses zugunsten der Beschwerdeführerin auf Fr. 78'730.30 (Beschwerde S. 4 ff.) festgesetzt würde, ab Juni 2019 kein rentenbegründender (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) IV-Grad mehr erreicht würde ([Fr. 78'730.00 - Fr. 55'249.00] / Fr. 78'730.00 x 100 = IV-Grad von 30 %). Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Rente folglich zur Recht per 31. August 2019 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristet. Die angefochtene Ver- fügung vom 4. November 2021 erweist sich damit als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. -7- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Wirth