Aufgrund dessen ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführerin 2 tatsächlich – wie von den Gutachtern festgestellt (vgl. VB 91.1 S. 56) – nur noch Tätigkeiten "ohne jegliche soziale Interaktion" möglich sind, hat sie doch mittlerweile – bei offenbar im Wesentlichen unverändertem Gesundheitszustand und gar im Pensum von 40 % und nicht lediglich 20 % – eine Tätigkeit aufgenommen, welche solche Interaktionen durchaus erfordert.