Schliesslich geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 seit Juni 2021 als Immobilienbewirtschafterin in einem 40%igen Pensum tätig ist (vgl. VB 103 S. 1). Im Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2021 wird als Arbeitsinhalt sodann unter anderem "telefonische Betreuung" sowie "Vorbereiten und Leitung von Stockwerkeigentümerversammlungen" erwähnt. Aufgrund dessen ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführerin 2 tatsächlich – wie von den Gutachtern festgestellt (vgl. VB