selbst in einem positiv konnotierten Umfeld mit kritischen Kunden gerechnet werden müsse und auch hier entsprechende soziale Fertigkeiten vorhanden sein müssten (vgl. VB 91.1 S. 56). Weshalb die Beschwerdeführerin 2 jedoch auch in einer Tätigkeit beispielsweise unter Ausschluss von Teamarbeit und Kundenkontakt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1) nur derart eingeschränkt arbeitsfähig wäre, legten die Gutachter nicht dar und dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.