Eine Schätzung der Arbeits(un)fähigkeit an sich, welche als Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage dienen würde, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin 2 noch zugemutet werden könnten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f. mit Hinweisen), nahmen die Gutachter jedoch nicht vor. So nahmen sie einzig Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Inkasso sowie die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Coiffeuse und führten aus, dass -7-