Damit beurteilten die Gutachter insbesondere die (ihnen nicht gestellte) Frage, ob sich die (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten lasse (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Eine Schätzung der Arbeits(un)fähigkeit an sich, welche als Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage dienen würde, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin 2 noch zugemutet werden könnten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f. mit Hinweisen), nahmen die Gutachter jedoch nicht vor.