Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die Gutachter beruht demnach insbesondere auf der Annahme, dass eine Tätigkeit ohne jegliche soziale Interaktion im "Realitätsabgleich" rein hypothetischer Natur erscheine (vgl. VB 91.1 S. 56). Damit beurteilten die Gutachter insbesondere die (ihnen nicht gestellte) Frage, ob sich die (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten lasse (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 mit Hinweisen).