Weiter stellten die Gutachter fest, in einer angepassten Tätigkeit müsse die Beschwerdeführerin 2 nahezu vollständig ohne jegliche soziale Interaktion tätig sein können. Da keine sinnvoll anzupassende Tätigkeit die Arbeitsund Leistungsfähigkeit entscheidend verbessern könne, sei von einer Einschränkung "simultan" zur bisherig ausgeübten Tätigkeit auszugehen (VB 91.1 S. 56 f.).