"Um dieser mittel- bis langfristigen interaktionellen Einschränkung einerseits und den fachlichen Fähigkeiten andererseits Rechnung zu tragen", gingen die Gutachter indes von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 80 % aus, wobei in diese Wertung "vor allen Dingen die wiederholten Kündigungen und Abbrüche sowie die Zumutbarkeit für das Umfeld" einflössen (VB 91.1 S. 54 f.). Weiter stellten die Gutachter fest, in einer angepassten Tätigkeit müsse die Beschwerdeführerin 2 nahezu vollständig ohne jegliche soziale Interaktion tätig sein können.